| Für die Erbringung von Reiseleistungen durch die BigXtra Touristik GmbH gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie regeln das Rechtsverhältnis im Rahmen des Reisevertrages zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter. |
| 1. |
Abschluss des Reisevertrages |
| 1.1. |
Mit schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder fernmündlicher Anmeldung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter nach Maßgabe der die Reiseleistung bestimmenden Reiseausschreibung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für 1 Woche an. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung (in Form eines Prints oder einer pdf-Datei) des Reiseveranstalters beim Anmelder (an der vom Anmelder angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse) zustande. Reisemittler und Dritte sind nicht berechtigt, Reisebestätigungen im Namen des Reiseveranstalters zu erklären. |
| 1.2. |
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig – etwa durch Leistung der Anzahlung auf den Reisepreis oder durch Reiseantritt - erklärt. |
| 2. |
Bezahlung |
| 2.1. |
Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung des Reiseveranstalters sowie Zugang eines Sicherungsscheines (vgl. Ziffer 2.4.) wird – soweit sich aus der Leistungsbeschreibung der konkret gebuchten Reise keine abweichenden Konditionen ergeben – eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises zzgl. evtl. Versicherungsprämien (vgl. Ziffer 8.) sofort fällig. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. Der Reiseveranstalter behält sich vor, abhängig von Buchungsdatum oder Reiseart die Reisebuchung in der Ausschreibung von der Bezahlung per Kreditkarte abhängig zu machen. |
| 2.2. |
Befindet sich der Reisende mit der An- und/oder Restzahlung in Verzug und leistet trotz nochmaliger Aufforderung und Nachfrist keine Zahlung, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß Ziffer 4.2. zu verlangen. |
| 2.3. |
Soweit im Rahmen der Reisebestätigung nicht abweichend festgelegt, können sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an den in der Reisebestätigung angegebenen Reiseveranstalter geleistet werden. |
| 2.4. |
Die an den Reiseveranstalter geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 k BGB insolvenzgesichert. Der Sicherungsschein wird mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. |
| 2.5. |
Mit Buchung erklärt der Reisende sein Einverständnis zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter.
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| 3. |
Leistungen und Nebenabreden |
| 3.1. |
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung gültigen Leistungsbeschreibung (z.B. Katalog, Anzeige, veranstaltereigene Website im Internet) sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung des Reiseveranstalters. Leistungsbeschreibungen in Katalogen, Anzeigen oder auch Websites von Leistungsträgern wie Hotels sind für den Reiseveranstalter nicht verbindlich. |
| 3.2. |
Im Falle altersabhängiger Reisepreisermäßigungen ist für die Einhaltung der Altersgrenze der Tag des Reisebeginns maßgeblich. Kosten, welche auf eine Falschauskunft des Reisenden zurückzuführen sind, fallen diesem zur Last. |
| 3.3. |
Reisemittler oder Dritte sind nicht berechtigt, Nebenabreden selbst zu bestätigen bzw. von der Reiseausschreibung und – bestätigung abweichende Zusicherungen im Namen des Reiseveranstalters zu geben. Soweit eine ausdrückliche Bestätigung auf der Reisebestätigung des Reiseveranstalters nicht erfolgt, sind Wünsche auf der Buchungsanmeldung nur als unverbindlicher Wunsch anzusehen, für dessen Erbringung eine Gewährleistung nicht übernommen werden kann. |
| 4. |
Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Hinterlegung von Reiseunterlagen |
| 4.1. |
Der Reisende ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Schriftform unter Angabe der Buchungsnummer wird empfohlen. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. |
| 4.2. |
Im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn durch den Reisenden ist der Reiseveranstalter berechtigt, unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) zu verlangen. Der Reiseveranstalter bedient sich hierzu – soweit nicht abweichend vereinbart - der pauschalen Berechnung der Entschädigung wie folgt: |
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Nur-Flugtickets, Flugreisen mit Linienbeförderung, Schiffsreisen (ohne Nilkreuzfahrt), XBig(Paketierung): |
| bis 120 Tage vor Reisebeginn |
25% |
| bis zum 60. Tag vor Reisebeginn |
30% |
| bis zum 30. Tag vor Reisebeginn |
40% |
| bis zum 15. Tag vor Reisebeginn |
70% |
| bis zum 7. Tag vor Reisebeginn |
85% |
| bis zum 1. Tag vor Reisebeginn |
90% |
| am Tag des Reisebeginns |
95% |
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des Gesamtreisepreises |
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| Für alle nicht von obiger Staffel umfassten Reisen gilt: |
| bis 30 Tage vor Reisebeginn |
25% |
| bis zum 22. vor Reisebeginn |
30% |
| bis zum 15. vor Reisebeginn |
40% |
| bis zum 10. vor Reisebeginn |
55% |
| bis zum 7. vor Reisebeginn |
75% |
| bis zum 3. vor Reisebeginn |
80% |
| bis zum 1. vor Reisebeginn |
85% |
| am Tag des Reisebeginns |
95% |
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des Gesamtreisepreises |
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| 4.3. |
Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Reiseveranstalter kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte pauschale Entschädigung entstanden ist. |
| 4.4. |
Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, welche die Stornogebühren im Rahmen der Versicherungsbedingungen übernehmen kann. |
| 4.5. |
Bei Stornierung bereits ausgehändigte Linienbeförderungsscheine, Hotelvoucher, Bahntickets oder ähnliches sind an den Reiseveranstalter unverzüglich zurückzugeben. Für den Fall der nicht unverzüglichen Rückgabe behält sich der Reiseveranstalter vor, die hieraus bedingten Mehrkosten an den Reisenden weiterzubelasten. |
| 4.6. |
Umbuchungen im Sinne nachträglicher Änderungen gebuchter Reiseleistungen sind in der Regel nicht möglich. Die Möglichkeit des Rücktritts vor Reisebeginn bleibt dem Reisenden unbenommen. |
| 4.7. |
Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Reisenden, wird eine Gebühr von € 30,– pro Person berechnet. Gleiches gilt für eine nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder Ergänzung des Namens, die auf eine Falschangabe durch den Anmelder / Reisenden oder auf die nachträgliche Änderung des Namens des Reisenden zurückzuführen ist. Der Nachweis, dass dem Reiseveranstalter keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt dem Reisenden vorbehalten. Durch den Personenwechsel oder die Korrektur / Ergänzung des Namens entstehende Mehrkosten (z.B. Neuausstellung von Linienflugtickets) werden an den Reisenden bzw. die Ersatzperson weiterbelastet. |
| 4.8. |
Sollte der Zeitraum zwischen Buchung bzw. Zahlungseingang und Abreise nicht ausreichen, um einen rechtzeitigen Zugang der Reiseunterlagen beim Reisenden durch postalischen Versand zu gewährleisten und ist dies für die Durchführung der Reise erforderlich, ist der Reiseveranstalter berechtigt, an ausgewählten Flughäfen eine Hinterlegung von Tickets oder sonstigen Reiseunterlagen zu veranlassen. Die hierfür durch den Reiseveranstalter berechnete Gebühr in Höhe von € 15,– pro Ticket bzw. Reiseunterlage hat der Reisende zu tragen. Der Nachweis, dass dem Reiseveranstalter keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt dem Reisenden vorbehalten.
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| 5. |
Rücktritt durch den Reiseveranstalter |
| 5.1. |
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Reisevertrag bis 30 Tage vor Reiseantritt zurückzutreten, wenn eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und in der Leistungsbeschreibung und der Reisebestätigung auf die Anzahl der Mindestteilnehmer und die Frist ausdrücklich hingewiesen wurde. |
| 5.2. |
Der Reisepreis wird nach Rücktritt unverzüglich rückerstattet, sofern der Reisende nicht von einem Ersatzangebot Gebrauch macht. |
| 6. |
Preis- und Leistungsänderungen, eingeschränkte Leistungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen |
| 6.1. |
Der Reiseveranstalter behält sich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der ausgeschriebenen Leistungen und Preise zu erklären. Eine Preisanpassung vor Vertragsschluss kann insbesondere aus Gründen der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren erfolgen oder wenn die gewünschte Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Ausschreibung verfügbar ist. |
| 6.2. |
Der Reiseveranstalter behält sich vor, dem vereinbarten Reisepreis nachträglich zu erhöhen, um damit einer personenbezogenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie Hafen- und Flughafengebühren) Rechnung zu tragen. Dies gilt nur, soweit der Abreistermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss liegt. Die Preiserhöhung bemisst sich im Falle einer personenbezogenen Erhöhung nach der Differenz des zum Zeitpunkt der Änderungsmitteilung und des bei Vertragsschluss gültigen Betrages. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Eine Preisänderung ist nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt zulässig. Bei einer Preisänderung um mehr als 5% des Reisepreises ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, soweit der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine entsprechende Reise aus seinem Angebot ohne Mehrkosten für den Reisenden anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Schriftform wird empfohlen. |
| 6.3. |
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch den Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde, die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen. |
| 6.4. |
In der Vor- und Nachsaison können einige Hoteleinrichtungen und Außenpools noch nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. |
| 6.5. |
Der Nichtantritt der Reise oder die Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen durch den Reisenden lässt den Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis grundsätzlich unberührt. Der Reiseveranstalter wird sich jedoch bemühen, ersparte Aufwendungen für aufgrund zwingender Gründe nicht in Anspruch genommener Leistungen vom Leistungsträger erstattet zu bekommen und diese an den Reisenden weiterzuleiten. |
| 7. |
Mitwirkungspflichten des Reisenden |
| 7.1. |
Der Reisende ist verpflichtet, die Angaben und Daten in der Reisebestätigung – insbesondere die Richtigkeit der persönlichen Daten - unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen zur Reisebuchung oder Unrichtigkeiten umgehend dem Reiseveranstalter zu melden. |
| 7.2. |
Der Reisende hat die nach vollständiger Bezahlung ca. 2 Wochen vor Reiseantritt zugehenden Reisedokumente auf deren Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Reisebestätigung zu prüfen. Sollten dem Reisenden bis spätestens 1 Woche vor Abreise die Reiseunterlagen wie etwa Flugtickets oder Hotelvoucher wider Erwarten nicht oder nur unvollständig vorliegen oder sollten die Reiseunterlagen von der Reisebestätigung abweichen, so hat er sich unverzüglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. |
| 7.3. |
Sollte der Reisende selbst oder über einen Reisemittler noch weitere Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Gegebenenfalls hat der Reisende bei Buchung von Anschlussbeförderungen erst nachzufragen, ob die genauen Zeiten bereits bekannt sind. Der Reisende hat bei der Buchung von Anschlussbeförderungen weiter auch ausreichende Zeitabstände für etwaige Verzögerungen bei der Beförderung zu berücksichtigen. Bei Buchung von Anschlussbeförderungen wird grundsätzlich eine Tarifwahl, die kostengünstige Umbuchungen zulässt, empfohlen. |
| 7.4. |
Soweit auf dem Flugticket abweichende Flugzeiten genannt sind, gehen diese etwaigen Flugzeiten aus der Reisebestätigung vor. |
| 7.5. |
Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mind. 2 Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z.B. Rail and Fly), ist dieser gehalten, möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen. |
| 7.6. |
Der Reisende hat sich über die konkreten Rückflugzeiten bis spätestens 24 Stunden, jedoch frühestens 48 Stunden vor planmäßiger Rückreise bei der sich aus den Reiseunterlagen ergebenden Agentur vor Ort zu informieren. |
| 7.7. |
Der Reisende stellt sicher, dass er unter den durch ihn bei Buchung angegebenen Kontaktdaten – insbesondere unter der angegebenen Telefonnummer und E-Mail-Adresse in den letzten 3 Tagen vor Reisebeginn – regelmäßig erreichbar ist. |
| 7.8. |
Es wird dringend empfohlen, Geld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände auf das Notwendige zu beschränken und jedenfalls nicht mit dem Reisegepäck aufzugeben, sondern im Handgepäck mit sich zu führen. |
| 8. |
Reiseversicherungen |
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Bei Abschluss einer Reiseversicherung durch Vermittlung des Reiseveranstalters kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft nach Maßgabe der einschlägigen Versicherungsbedingungen zustande. Versicherungsschutz besteht dabei frühestens mit vollständiger Zahlung der Versicherungsprämie, die mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig ist. Es ist alleinige Obliegenheit des Reisenden, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend zu machen. |
| 9. |
Gewährleistung, Mängelanzeige und Kündigung, Schadenminderung, Abtretung |
| 9.1. |
Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so ist der Reisende verpflichtet, den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Wurde eine Mängelanzeige schuldhaft unterlassen oder erfolgte sie nicht gegenüber dem richtigen Anzeigeadressaten (vgl. Ziffer 9.2.), so kann dies zur Folge haben, dass für diese Mängel keine Ansprüche (Minderung, Schadenersatz) gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden können.
Eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651 e BGB durch den Reisenden ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. |
| 9.2. |
Mängel sind bei Pauschalreisen grundsätzlich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Eine Anzeige gegenüber dem Leistungsträger genügt hier in der Regel nicht. Bei Reisen mit individuellem Reiseverlauf (z.B. Flug & Mietwagen) sowie bei Reisen ohne örtliche Reiseleitung (z.B. Städtereisen) ist die Mängelanzeige hingegen gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger, dessen Leistung durch einen Mangel betroffen ist, vorzunehmen. Die konkreten Kontaktinformationen sind den Reiseunterlagen zu entnehmen. |
| 9.3. |
Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sofern Gepäck bei Flugreisen verloren geht oder beschädigt wird, ist daher zwingend eine Schadensanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der durchführenden Fluggesellschaft zu erstatten. In sonstigen Fällen ist die Reiseleitung zu verständigen. |
| 9.4. |
Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche gleich welcher Art anzuerkennen. |
| 9.5. |
Die Abtretung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen anderer Reisenden oder Reiseteilnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, der Abtretungsempfänger hat durch gesonderte Unterschrift bei der Buchung erklärt, auch für die vertraglichen Verpflichtungen derjenigen Personen selbst einzustehen, die die Rechte an ihn abgetreten haben. |
| 10. |
Haftungsbeschränkung, Anspruchsanmeldung, Verjährung |
| 10.1. |
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträger verantwortlich ist. |
| 10.2. |
Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter je Reisendem und Reise bei Sachschäden beschränkt bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. |
| 10.3. |
Wir empfehlen, derartige Risiken durch eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzudecken. |
| 10.4. |
Die Geltendmachung von vertraglichen Minderungs- und Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit den vom Reiseveranstalter erbrachten Reiseleistungen muss innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende diese Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Eine fristgerechte Geltendmachung gegenüber dem Reisemittler oder einem sonstigen Dritten ist nicht ausreichend. Schriftform wird empfohlen. |
| 10.5. |
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag nach den §§ 651c bis 651f BGB wird auf 1 Jahr verkürzt. Dies gilt nicht für Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag nach den §§ 651c bis 651f BGB (a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die Ansprüche auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen bzw. (b) auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsvertreters des Reiseveranstalters beruhen. In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
Ansprüche aus deliktischer Haftung verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.
Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte, folgt. |
| 11. |
Pass-, Visa-, Gesundheitsbestimmungen, Informationen zum Luftfahrtunternehmen |
| 11.1. |
Für die Einhaltung von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften zeichnet der Reisende verantwortlich. Alle Nachteile, die aus deren Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu dessen Lasten, es sei denn, der Reiseveranstalter hat den Reisenden nicht ausreichend oder falsch informiert. Die Informationen gelten für Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird. Reisende mit hiervon abweichender Staatsangehörigkeit können die entsprechenden Informationen beim zuständigen Konsulat erfragen. Der Reiseveranstalter empfiehlt, dass sich Reisende rechtzeitig z.B. bei den Gesundheitsämtern über Infektions- und Impfschutz sowie Prophylaxemaßnahmen informieren. |
| 11.2. |
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Auf die Angaben der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften wird hiermit hingewiesen. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, stellt der Reiseveranstalter sicher, dass dem Reisenden die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften. |
| 12. |
Allgemeine Bestimmungen |
| 12.1. |
Die Vorschriften für Fernabsatzverträge finden im Rahmen des Abschlusses von Reiseverträgen gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB keine Anwendung. |
| 12.2. |
Die dem Reiseveranstalter zur Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden nach den in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch verarbeitet und genutzt. Der Betroffene kann der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung jederzeit durch Mitteilung an den Datenschutzbeauftragten unter der am Ende angegebenen Adresse des Reiseveranstalters widersprechen. |
| Stand: November 2012 |