| Für die Erbringung von Reiseleistungen durch die BigXtra Touristik GmbH gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie regeln das Rechtsverhältnis im Rahmen des Reisevertrages zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter. |
| 1. |
Abschluss des Reisevertrages |
| 1.1. |
Mit der schriftlichen, elektronischen, mündlichen oder fernmündlichen Anmeldung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter nach Maßgabe der die Reiseleistung bestimmenden Reiseausschreibung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für 1 Woche an. Der Reisevertrag kommt nach Zugang der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung des Reiseveranstalters beim Anmelder zustande. Reisemittler und Dritte sind nicht berechtigt, Bestätigungen im Namen des Reiseveranstalters zu erklären. |
| 1.2. |
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig - etwa durch Leistung einer Zahlung auf den Reisepreis oder durch Reiseantritt - erklärt. |
| 2. |
Bezahlung |
| 2.1. |
Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung des Reiseveranstalters sowie Zugang eines Sicherungsscheines (vgl. Ziffer 2.4.) wird - soweit sich aus der Leistungsbeschreibung der konkret gebuchten Reise (z.B. Reisen mit Event-Eintrittskarten) keine abweichenden Konditionen ergeben - eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zzgl. evtl. Versicherungsprämien (vgl. Ziffer 8.) sofort fällig. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. |
| 2.2. |
Befindet sich der Reisende mit der An- oder Restzahlung in Verzug und leistet trotz nochmaliger Aufforderung und Nachfrist keine Zahlung, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß Ziffer 4.2. zu verlangen. |
| 2.3. |
Sämtliche Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an den in der Reisebestätigung angegebenen Reiseveranstalter geleistet werden. |
| 2.4. |
Die an den Reiseveranstalter geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 k BGB insolvenzgesichert. Der Sicherungsschein wird mit der Reisebestätigung/ Rechnung übersandt. |
| 3. |
Leistungen und Nebenabreden |
| 3.1. |
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Leistungsbeschreibung (z.B. im Katalog, in der Anzeige beziehungsweise aus der Darstellung auf den veranstaltereigenen Websites im Internet) sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters. Leistungsbeschreibungen in Katalogen, Anzeigen oder auch Websites von Leistungsträgern wie Hotels sind für den Reiseveranstalter nicht verbindlich. |
| 3.2. |
Reisemittler oder Dritte sind nicht berechtigt, Nebenabreden selbst zu bestätigen bzw. von der Reiseausschreibung und - bestätigung abweichende Zusicherungen im Namen des Reiseveranstalters zu geben. Soweit eine ausdrückliche Bestätigung auf der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters nicht erfolgt, sind Wünsche auf der Buchungsanmeldung nur als unverbindlicher Wunsch anzusehen, für dessen Erbringung eine Gewährleistung nicht übernommen werden kann. |
| 4. |
Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Hinterlegung von Reiseunterlagen |
| 4.1. |
Der Reisende ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt sollte schriftlich unter Angabe der Buchungsnummer erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. |
| 4.2. |
Im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn durch den Reisenden ist der Reiseveranstalter berechtigt, unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) zu verlangen. Der Reiseveranstalter bedient sich hierzu - soweit nicht abweichend vereinbart - der pauschalen Berechnung der Entschädigung wie folgt: |
| |
| bis 30 Tage vor Reiseantritt |
20% |
| vom 29. bis zum 22. vor Reiseantritt |
25% |
| vom 21. bis zum 15. vor Reiseantritt |
30% |
| vom 14. bis zum 8. vor Reiseantritt |
50% |
| vom 7. bis zum 1. vor Reiseantritt |
75% |
| am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen |
95% |
|
des Gesamtreisepreises |
|
| |
Nurflugtickets, Reisen mit Linienbeförderungsscheinen, sowie Schiffsreisen: |
| |
| bis 120 Tage vor Reiseantritt |
20% |
| bis 60 Tage vor Reiseantritt |
30% |
| bis 30 Tage vor Reiseantritt |
40% |
| bis 15 Tage vor Reiseantritt |
65% |
| vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt |
85% |
| vom 6. bis zum 1. Tag vor Reiseantritt |
90% |
| am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen |
95% |
|
des Gesamtreisepreises |
|
| |
Die Stornokosten betragen in jedem Fall, unabhängig von der Reiseart, mindestens € 80,- pro Buchung. |
| 4.3. |
Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Reisenden vorbehalten. |
| 4.4. |
Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, welche die Stornogebühren im Rahmen der Versicherungsbedingungen übernehmen kann. |
| 4.5. |
Bei Stornierung bereits ausgehändigte Linienbeförderungsscheine, Hotelvoucher, Bahntickets oder ähnliches sind an den Reiseveranstalter unverzüglich zurückzugeben, da andernfalls der volle Reisepreis berechnet wird. |
| 4.6. |
Umbuchungen im Sinne nachträglicher Änderungen gebuchter Reiseleistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit des Rücktritts vor Reisebeginn bleibt dem Reisenden unbenommen. |
| 4.7. |
Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Reisenden, wird eine Gebühr von € 30,- pro Person berechnet. Durch den Personenwechsel entstehende Mehrkosten (z.B. Neuausstellung von Linienbeförderungsscheinen) werden an den Reisenden bzw. die Ersatzperson weiterbelastet. |
| 4.8. |
Sollte der Zeitraum zwischen Buchung bzw. Zahlungseingang und Abreise nicht ausreichen, um einen rechtzeitigen Zugang der Reiseunterlagen beim Reisenden durch postalischen Versand zu gewährleisten, ist der Reiseveranstalter berechtigt, an ausgewählten Flughäfen eine Hinterlegung von Tickets oder sonstigen Reiseunterlagen zu veranlassen. Die hierfür durch den Reiseveranstalter berechnete Gebühr in Höhe von € 15,- pro Ticket bzw. Reiseunterlage hat der Reisende zu tragen. |
| 5. |
Rücktritt durch den Reiseveranstalter |
| 5.1. |
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Reisevertrag bis 30 Tage vor Reiseantritt zurückzutreten, wenn eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. |
| 5.2. |
Der Reisepreis wird nach Rücktritt unverzüglich rückerstattet, sofern der Reisende nicht von einem Ersatzangebot Gebrauch macht. |
| 6. |
Leistungsänderungen |
| |
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch den Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen. |
| 7. |
Mitwirkungspflichten des Reisenden |
| 7.1. |
Der Reisende ist verpflichtet, die Angaben und Daten - insbesondere die Richtigkeit der persönlichen Daten - der Buchungsbestätigung unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen zur Reisebuchung oder Unrichtigkeiten dem Reiseveranstalter zu melden. |
| 7.2. |
Der Reisende hat die nach vollständiger Bezahlung ca. 2 Wochen vor Reiseantritt zugehenden Reisedokumente auf deren Vollständigkeit zu prüfen. Sollten dem Reisenden bis spätestens 1 Woche vor Abreise die Reiseunterlagen wie etwa Flugtickets oder Hotelvoucher wider Erwarten nicht oder nur unvollständig vorliegen, so hat er sich unverzüglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. |
| 7.3. |
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm übersandten Reiseunterlagen unverzüglich nach Zugang zu prüfen und eventuelle Abweichungen zur Buchungsbestätigung zu melden. |
| 7.4. |
Bei den mit der Buchungsbestätigung bekannt gegebenen Reisezeiten für die gebuchten Reisetage handelt es sich zunächst nur um voraussichtliche Reisezeiten. Die genauen Reisezeiten werden mit Übersendung der Reiseunterlagen bekannt gegeben. Sollte der Reisende selbst oder über einen Reisemittler noch weitere Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Gegebenenfalls hat der Reisende bei Buchung von Anschlussbeförderungen erst nachzufragen, ob die genauen Zeiten bereits bekannt sind. Der Reisende hat bei der Buchung von Anschlussbeförderungen weiter auch ausreichende Zeitabstände für etwaige Verzögerungen bei der Beförderung zu berücksichtigen. Bei Buchung von Anschlussbeförderungen wird grundsätzlich eine Tarifwahl, die kostengünstige Umbuchungen zulässt, empfohlen. |
| 7.5. |
Soweit auf dem Flugticket abweichende Flugzeiten genannt sind, gehen diese etwaigen Flugzeiten aus der Buchungsbestätigung, die nur vorläufig sind, vor. |
| 7.6. |
Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende ca. 2 Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. |
| 7.7. |
Der Reisende hat sich über die konkreten Rückflugzeiten bis spätestens 24 Stunden, jedoch frühestens 48 Stunden vor planmäßiger Rückreise bei der sich aus den Reiseunterlagen ergebenden Agentur vor Ort zu informieren. |
| 7.8. |
Der Reisende stellt sicher, dass er unter den durch ihn bei Buchung angegebenen Kontaktdaten - insbesondere unter der angegebenen Telefonnummer in den letzten 3 Tagen vor Reisebeginn - regelmäßig erreichbar ist. |
| 7.9. |
Es wird dringend empfohlen, Geld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände auf das Notwendige zu beschränken und jedenfalls nicht mit dem Reisegepäck aufzugeben, sondern im Handgepäck mit sich zu führen. |
| 8. |
Reiseversicherungen |
| |
Bei Abschluss einer Reiseversicherung durch Vermittlung des Reiseveranstalters kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Der Versicherungsvertrag kommt erst mit Zahlung der Versicherungsprämie zustande, die mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig ist. Es ist alleinige Obliegenheit des Reisenden, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend zu machen. |
| 9. |
Gewährleistung |
| 9.1. |
Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so ist der Reisende verpflichtet, den Mangel anzuzeigen und Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Gewährleistungsansprüche können nur anerkannt werden, soweit nicht eine Mängelanzeige schuldhaft unterlassen wurde oder nicht gegenüber dem richtigen Anzeigeadressaten erfolgte (vgl. Ziffer 9.2.). |
| 9.2. |
Mängel sind bei Pauschalreisen grundsätzlich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Eine Anzeige gegenüber dem Leistungsträger genügt hier in der Regel nicht. Bei Reisen mit individuellem Reiseverlauf (Flug & Mietwagen) sowie bei Städtereisen ohne örtliche Reiseleitung ist die Mängelanzeige hingegen gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger, dessen Leistung durch einen Mangel betroffen ist, vorzunehmen. Die konkreten Kontaktinformationen sind den Reiseunterlagen zu entnehmen bzw. ggf. bei der Reiseleitung vor Ort zu erfragen. |
| 9.3. |
Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sofern Gepäck bei Flugreisen verloren geht oder beschädigt wird, ist daher zwingend eine Schadensanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der durchführenden Fluggesellschaft zu erstatten. In sonstigen Fällen ist die Reiseleitung zu verständigen. |
| 9.4. |
Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche gleich welcher Art anzuerkennen. |
| 9.5. |
Die Abtretung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen anderer Reisenden oder Reiseteilnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, der Abtretungsempfänger hat durch gesonderte Unterschrift bei der Buchung erklärt, auch für die vertraglichen Verpflichtungen derjenigen Personen selbst einzustehen, die die Rechte an ihn abgetreten haben. |
| 10. |
Haftung |
| 10.1. |
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag für Schäden durch den Reiseveranstalter oder einen Leistungsträger, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wird. |
| 10.2. |
Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter je Reisendem und Reise bei Sachschäden bis höchstens € 4.100,-. Wenn der Reisepreis pro Person € 1.367,- übersteigt, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Wir empfehlen, derartige Risiken durch eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzudecken. |
| 10.3. |
Die Geltendmachung von vertraglichen Minderungs- und Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit den vom Reiseveranstalter erbrachten Reiseleistungen muss innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Eine fristgerechte Geltendmachung gegenüber dem Reisemittler oder einem sonstigen Dritten ist nicht ausreichend. |
| 10.4. |
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Reisevertrag nach §§ 651 c bis 651 f BGB wird auf 12 Monate verkürzt. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. |
| 11. |
Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, Informationen zum Luftfahrtunternehmen, Sonstiges |
| 11.1. |
Für die Einhaltung von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften zeichnet der Reisende verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu dessen Lasten, es sei denn, der Reiseveranstalter hätte den Reisenden nicht oder falsch informiert. Die Informationen gelten für deutsche Staatsangehörige. Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit können die entsprechenden Informationen beim zuständigen Konsulat erfragen. |
| 11.2. |
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Auf die Angaben der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften wird hiermit hingewiesen. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, stellt der Reiseveranstalter sicher, dass dem Reisenden die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften. |
| 11.3. |
Im Falle von altersabhängigen Reisepreisermäßigungen ist für die Einhaltung der Altersgrenze der Tag des Reisebeginns maßgeblich. Kosten, welche auf eine Falschauskunft des Reisenden zurückzuführen sind, fallen diesem zur Last. |
| 12. |
Allgemeine Bestimmungen |
| 12.1. |
Die Vorschriften für Fernabsatzverträge finden im Rahmen des Abschlusses von Reiseverträgen gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB keine Anwendung. |
| 12.2. |
Die dem Reiseveranstalter zur Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden nach den in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch verarbeitet und genutzt. Der Betroffene kann der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung jederzeit durch Mitteilung an den Datenschutzbeauftragten unter der am Ende angegebenen Adresse des Reiseveranstalters widersprechen. |
| 12.3. |
Der Gerichtsstand für Klagen eines Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist München. Falls unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. falls der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der zu verklagenden Partei bei Klageerhebung unbekannt ist oder nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wurde oder falls unser Vertragspartner Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart. |
| Stand: August 2007 |